Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Winter Immo & Consult GmbH, Frankenstr. 16, 93128 Regenstauf

1.   Mit ihrer wirksamen Einbeziehung werden nachstehende Regelungen Vertragsgegenstand zwischen Winter Immo & Consult GmbH, nachfolgend WIC bezeichnet, und dem Vertragspartner bzw. Kunden, nachfolgend VP bezeichnet.

2.   Sämtliche Informationen, die von WIC an den VP weitergegeben werden, sind ausschließlich für diesen bestimmt. Der VP verpflichtet sich, keinerlei Informationen wie z.B. einschlägige Daten oder Exposés, an dritte Personen oder Unternehmen weiterzugeben, es sei denn, es liegt eine schriftliche Genehmigung seitens WIC vor. Gibt der VP vertrauliche Informationen an Dritte weiter, die sodann den Hauptvertrag mit dem Kauf- oder Verkaufsinteressenten schließen, wird der VP in vollem Umfang der WIC provisionspflichtig (s. nachstehende Regelungen), als sei der Hauptvertrag zwischen dem VP und der Hauptvertragspartei geschlossen worden. Die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz behält sich WIC vor.

3.   Der Provisionsanspruch von WIC gegenüber dem VP wird bei wirksamen Abschluss des Hauptvertrages zwischen VP und dem Kauf- (Miet-) bzw. Verkaufs- (Vermietungs)interessenten fällig, wobei die Provisionshöhe zwischen VP und WIC – sollte im Exposé nichts anderes ausgewiesen sein, oder zwischen WIC und dem VP nichts anderes schriftlich vereinbart worden sein – wie folgt vereinbart ist:

·        3,57 % (inkl. 19 % USt) der im Hauptvertrag vereinbarten Kauf- bzw. Verkaufssumme;

·        2,38 Monatsnettomieten (inkl. 19 % USt) des im Hauptvertrag vereinbarten Mietzinses;

·        3,57 % des kapitalisierten Erbbauzinses (inkl. 19 % USt) für den Erbbaurechtsnehmer bei einem von WIC vermittelten oder nachgewiesenen Objekt.

In den angegebenen Provisionssätzen ist die derzeitig gültige USt in Höhe von 19% enthalten. Sollten sich die USt-Sätze ändern, so ändern sich die Provisionssätze entsprechend. Maßgeblich für die Berechnung ist der Termin des Abschlusses eines Mietvertrages bzw. notariellen Kaufvertrags.

4.   Die vorstehend geregelte Provision wird ebenso fällig, falls über das nachgewiesene oder vermittelte Objekt ein anderer, als der ursprünglich vorgesehene Vertrag abgeschlossen wird, der mit dem ursprünglich vorgesehenen Vertrag wirtschaftlich identisch ist.

5.   Der VP ist verpflichtet, WIC sämtliche während der Erfüllung des Auftrags entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Zeitungsinserate, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, nachgewiesene Fahrtkosten) zu erstatten, falls der Maklerauftrag vor Abschluss des Hauptvertrages endet, es sei denn, die Beendigung ist von WIC zu vertreten, wobei das Verschulden hierbei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird.

6.   WIC obliegt keine Nachforschungspflicht im Hinblick auf Informationen, die vom VP an WIC im Rahmen der Auftragsdurchführung weitergegeben werden. Schadensersatzansprüche des VP gegenüber WIC, welche auf Falschangaben des VP beruhen sind ausgeschlossen. Der VP stellt WIC von Schadensersatzansprüchen der Hauptvertragspartei oder Dritter frei, soweit diese auf Falschangaben des VP, oder auf sonstigen Umständen, die der Sphäre des VP zuzuordnen sind, beruhen.

7.   Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Zwischenverkauf bzw. die Zwischenvermietung der vertragsgegenständlichen Objekte möglich.

8.   Es ist grundsätzlich möglich und auch üblich, sofern mit dem VP nichts anderes vereinbart, dass sowohl der Käufer bzw. Mieter als auch der Verkäufer bzw. Vermieter Provisionen an WIC für dasselbe Objekt bezahlt.

9.   Sollten einzelne Regelungen unwirksam sein, berührt dies den Regelungsgehalt der übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

10.  Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München vereinbart.

 


Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Vertragspartner vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu identifizieren sind (§ 3 GwG). Immobilienmakler sind nun gesetzlich dazu verpflichtet, diese Sorgfaltspflicht einzuhalten.

Bereits vor der Ermöglichung von Kaufvertragsverhandlungen muss die Identifizierung des Kaufinteressenten durch seinen/ihren Immobilienmakler erfolgt sein. Bei der Identifizierung sind entweder die Ausweisdaten aufzunehmen (Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und die ausstellende Behörde) oder es ist eine Fotokopie des Ausweises zu erstellen.

Darüber hinaus hat Ihr Makler zu klären, ob sein Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt oder für einen Dritten. Es muss auch festgehalten werden, ob es sich bei dem Vertragspartner und gegebenenfalls beim „wirtschaftlich Berechtigten“ um eine „politisch exponierte Person“  handelt.

Als Kunde sind Sie nun gesetzlich verpflichtet, Ihrem Immobilienmakler die zur Erfüllung der GwG-Maklerpflichten notwendigen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen und die Änderungen, die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebenen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 4 Abs. 6 GwG).